Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 16 Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/16#abs-1 (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule

1.
eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II und
2.
eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/16#abs-2 (2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.

§ 15 § 17